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Brauchtumsfeuer (Anmeldung)

Anzeigende Person

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weitere verantwortliche Person

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Abbrennort

Abbrennort

genaueste Bezeichnung, Straße, Ort, ggf. Flurstückbezeichnung
meldende Person ist Grundstückseigentümer*
Eigentümer der Fläche, auf der das Feuer entfacht werden soll, ist mit dem Abbrennen einverstanden.*
Zu der Abbrennfläche befinden sich im Umkreis von max. 1,5km
Information zum Feuer

Information zum Feuer

Es werden während der Veranstlatung Getränke und/oder Speisen verabreicht*

Hinweise zum Osterfeuer

Ein Osterfeuer ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

Allgemeines

Osterfeuer sind öffentliche Brauchtumsveranstaltungen, die z.B. von einem Orts(bürger)- oder Heimatverein, einem Schützenverein, der Feuerwehr, der Kirchen und/oder anderen örtlichen Vereinen, Institutionen oder Organisationen veranstaltet werden. Es ist eine öffentliche Veranstaltung und jedem ist Zutritt zu gewähren.

Anmeldung von Osterfeuern

Osterfeuer sind bis spätestens eine Woche vor dem Karsamstag bei der Gemeinde Neuenkirchen-Vörden, Küsterstraße 4, 49434 Neuenkirchen-Vörden, schriftlich anzumelden.

Sicherheitsbestimmungen

Beim Abbrennen eines Osterfeuers sind folgende Mindestabstände einzuhalten:

zu Gebäuden aus nicht brennbaren Baustoffen und mit harter Bedachung: o          bei einem Feuer mit einer Grundfläche von bis zu 15

o          bei einem Feuer mit einer Grundfläche von mehr als 15

 

50 m

100 m

zu Gebäuden aus brennbaren Baustoffen oder mit weicher Bedachung (z.B. Reetdächer)

100 m

zu Straßen, Eisenbahnstrecken und anderen öffentlichen Verkehrsflächen

100 m

zu Energieversorgungsanlagen (u.a. Freileitungen)

100 m

zu Kuranlagen, Zelt- und Campingplätzen sowie anderen Erholungseinrichtungen

100 m

zu Wäldern, Hecken, Wallhecken, Heidenflächen und Moorgebieten

100 m

zu besonders sensiblen Bereichen und Einrichtungen, wie z.B. Kindergärten, Schulen oder Kranken- und Pflegeeinrichtungen

300 m

 

Osterfeuer dürfen bei starker Trockenheit oder starkem Wind nicht entzündet werden. Starke Trockenheit liegt ab Waldbrandgefahrenstufe 4 vor (amtliche Informationen siehe unter (www.dwd.de/waldbrand). Starker Wind liegt bei deutlicher Bewegung von armstarken Ästen vor. Darüber hinaus dürfen Osterfeuer nicht angezündet werden:

·         in Schutzzonen, deren Schutzzweck damit nicht vereinbar ist (Wasserschutzgebiete, Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie Flächen besonders geschützter Biotope)

·         im Bereich von Naturdenkmälern und geschützten Landschaftsteilen

·         auf moorigem Untergrund.

Weitere Hinweise zum Abbrennen von Brauchtumsfeuern können dem beiliegendem Merkblatt Osterfeuer entnommen werden. Das Merkblatt ist auch auf der Homepage der Gemeinde Neuenkirchen-Vörden oder im Rathaus Neuenkirchen erhältlich.

Datenschutz

Datenschutz

Allgemeine Informationen zum Datenschutz und Widerrufshinweise finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.

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