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Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Bestätigung des Aufstellortes

Allgemeine Informationen
  • Nach § 33c Gewerbeordnung muss für jeden Aufstellort von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nachgewiesen werden, dass er für diesen Zweck geeignet ist. Eine solche Geeignetheitsbestätigung durch die örtlich zuständige Behörde ist Voraussetzung zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.
Verfahrensablauf
  • Vor dem Aufstellen von Geldspielgeräten muss eine Geeignetheit für den Aufstellort beantragt werden.
  • Die Beantragung muss schriftlich erfolgen.
  • Beim Aufstellen in Gaststätten muss der Betreiber der Gaststätte über eine Gaststättenkonzession verfügen.
An wen muss ich mich wenden?

nicht angegeben

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Voraussetzungen

Nach § 1 Spielverordnung dürfen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit grundsätzlich nur in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen an Ort und Stelle Getränke und Speisen verzehrt werden können, Beherbergungsbetrieben, Spielhallen und ähnlichen Betrieben sowie Wettannahmenstellen konzessionierter Buchmacher aufgestellt werden. 

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Gewerbeanmeldung
  • Personalausweis oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung 
    (bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des Vollmachtgebers)
  • Erlaubnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten gem. § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung
  • Ausgefülltes Antragsformular
Welche Gebühren fallen an?

nicht angegeben

Welche Fristen muss ich beachten?

nicht angegeben

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Rechtsbehelf

nicht angegeben

Anträge / Formulare

Antragsformular

Was sollte ich noch wissen?
  • Bei einem Wechsel eines Gaststättenbetreibers ist ein neuer Antrag für den Aufstellort zu stellen.
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Infospalte

Weitere Informationen

Ansprechpartner/in

  • Tom WehmingStandort anzeigenAmt für Bürgerservice und Zentrale VerwaltungRathaus Neuenkirchen, Zimmer 10 // EG
    Küsterstraße 4
    49434 Neuenkirchen-Vörden
    Telefon: 05493 9871-36
    Telefax: 05493 9871-99
    E-Mail:
    Aufgaben
    Ordnungsamt, Gewerbe, Fundbüro
  • Einheitlicher Ansprechpartner des Landes NiedersachsenFriedrichswall 1
    30159 Hannover
    Telefon: 0511120-5521
    E-Mail: Öffnungszeiten:

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung


  • Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis VechtaRavensberger Str. 20
    49377 Vechta
    Telefon: 044418982611
    Telefax: 044418981037
    E-Mail: Öffnungszeiten:


    Montag 08:30 - 12:30 Uhr


    Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr


    Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr


    Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr


    Freitag 08:30 - 12:30 Uhr



    Hinweis:


    Und nach Vereinbarung.


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