Inhalt

Feststellung des Wild- und Jagdschadens beantragen

Teaser

Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist, durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen.

Allgemeine Informationen

Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist, durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind, hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuss den Schaden verschuldet hat.

Um Ersatzansprüche geltend zu machen, muss der Wildschaden bei den örtlichen Ordnungsbehörden der Ämter und kreisfreien Stadt angezeigt werden. Feldschäden müssen 1 Woche nach Kenntnis angezeigt werden, Forstschäden bis zum 1. Mai oder 1. Oktober des Jahres nach Kenntnis.

Zahlungen zum Ausgleich des Wildschadens erfolgen nach Anzeige und Schadensfeststellung durch die zuständigen Wildschadensausgleichskassen.

Verfahrensablauf
  1. Antrag
  2. Ladung zum Ortstermin
  3. Ortstermin mit Schadensschätzung
  4. Beendigung des Verfahrens durch gültige Einigung
  5. Wenn keine gütliche Einigung: Erstellung eines Gutachtens
  6. Beendigung des Verfahrens durch vorgerichtlichen Bescheid
An wen muss ich mich wenden?

nicht angegeben

Zuständige Stelle

Zuständig für die Antragsbearbeitung sind die örtlichen Ordnungsbehörden der Ämter und kreisfreien Städte.

Voraussetzungen
  • fristgerechter Antrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde
  • Nachweisführung des Schadens
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Name des Schadensersatzpflichtigen
  • Flurkartenauszug mit der markierten Schadensfläche
Welche Gebühren fallen an?

Gebühren werden für folgende Amtshandlungen erhoben:

  • Erlass eines Vorbescheides ohne Ortstermin: EUR 45,00

Herbeiführung einer gütlichen Einigung nach

  1. dem ersten Ortstermin: EUR 90,00
  2. dem zweiten Ortstermin: EUR 155,00
  3. bei jedem weiteren Ortstermin erhöht sich die Gebühr um EUR 45,00

Erlass eines Vorbescheides nach

  • dem ersten Ortstermin: EUR 130,00
  • dem zweiten Ortstermin: EUR 200,00
  • bei jedem weiteren Ortstermin erhöht sich die Gebühr um EUR 45,00

Bei einer gütlichen Einigung werden die Kosten durch den Ersatzverpflichteten und den Geschädigten jeweils zur Hälfte getragen.

Beim Erlass eines Vorbescheides entscheidet die Ordnungsbehörde, wer die Kosten trägt. Dabei sind Kosten, die bei sachgemäßer Behandlung der Angelegenheit nicht entstanden wären, dem Beteiligten aufzuerlegen, der sie verursacht hat.

Welche Fristen muss ich beachten?
  • bei Feldschäden: 1 Woche nach Kenntnis
  • bei Forstschäden: bis 1. Mai oder 1. Oktober nach Kenntnis
Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer kann von Fall zu Fall variieren.

Rechtsbehelf

nicht angegeben

Anträge / Formulare

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben

Zurück

Infospalte

Weitere Informationen

Ansprechpartner/in

  • Tom WehmingStandort anzeigenAmt für Bürgerservice und Zentrale VerwaltungRathaus Neuenkirchen, Zimmer 10 // EG
    Küsterstraße 4
    49434 Neuenkirchen-Vörden
    Telefon: 05493 9871-36
    Telefax: 05493 9871-99
    E-Mail:
    Aufgaben
    Ordnungsamt, Gewerbe, Fundbüro
  • Landkreis Vechta - Amt für Ordnung und StraßenverkehrRavensberger Straße 20
    49377 Vechta
    Telefon: 04441898-0
    Telefax: 04441898-1037
    E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.­land­kreis-vechta.deÖffnungszeiten:


    Montag 08:30 - 12:30 Uhr


    Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr


    Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr


    Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr


    Freitag 08:30 - 12:30 Uhr



    Hinweis:


    Und nach Vereinbarung.



    Kfz-Zulassungsstelle in Vechta:



    Montag 07:30 - 15:00 Uhr


    Dienstag 07:30 - 15:00 Uhr


    Mittwoch 07:30 - 15:00 Uhr


    Donnerstag 07:30 - 15:00 Uhr


    Freitag 07:30 - 12:30 Uhr


    Kfz-Zulassungsstelle in Damme:


    Montag 08:00 - 12:00 Uhr


    Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr


    Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr


    Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr


    Freitag 08:00 - 12:00 Uhr


    Wichtiger Hinweis:


    In den Kfz-Zulassungsstellen, in der Führerscheinstelle sowie in der Jagd- und Waffenbehörde werden Termine nur über die Online-Terminreservierung vergeben.




    Jagd- und WaffenbehördeLandkreis Vechta - Amt für Ordnung und StraßenverkehrTelefon: 04441898-1617
    Telefax: 04441898-3617
    E-Mail:
Newsletter-Anmeldung