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Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren Zulassung auf Wochenmärkten

Allgemeine Informationen

Die zuständige Stelle kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Wochenmärkten im Sinne des § 67 Gewerbeordnung (GewO) Ausnahmen insbesondere von der Erlaubnispflicht für das Versteigerergewerbe zulassen.

§ 67 Gewerbeordnung (GewO)

Verfahrensablauf

nicht angegeben

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

Zuständige Stelle

nicht angegeben

Voraussetzungen

nicht angegeben

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
  • Auskunft über Einträge gem. § 26 Absatz 2 Insolvenzordnung (InsO) und § 882b Zivilprozessordnung (ZPO) im Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts

Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können im Herkunftsstaat ausgestellte Unterlagen verwendet werden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse der Gewerbetreibenden/des Gewerbetreibenden erfüllt werden.

Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.14 und 40.1.22.18 an.

Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)

Welche Fristen muss ich beachten?

Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (4 bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Rechtsbehelf

nicht angegeben

Anträge / Formulare

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben

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Infospalte

Weitere Informationen

Ansprechpartner/in

  • Einheitlicher Ansprechpartner des Landes NiedersachsenFriedrichswall 1
    30159 Hannover
    Telefon: 0511120-5521
    E-Mail: Öffnungszeiten:

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung


  • Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis VechtaRavensberger Str. 20
    49377 Vechta
    Telefon: 044418982611
    Telefax: 044418981037
    E-Mail: Öffnungszeiten:


    Montag 08:30 - 12:30 Uhr


    Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr


    Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr


    Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr


    Freitag 08:30 - 12:30 Uhr



    Hinweis:


    Und nach Vereinbarung.


  • Landkreis Vechta - Amt für Ordnung und StraßenverkehrRavensberger Straße 20
    49377 Vechta
    Telefon: 04441898-0
    Telefax: 04441898-1037
    E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.­land­kreis-vechta.deÖffnungszeiten:


    Montag 08:30 - 12:30 Uhr


    Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr


    Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr


    Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr


    Freitag 08:30 - 12:30 Uhr



    Hinweis:


    Und nach Vereinbarung.



    Kfz-Zulassungsstelle in Vechta:



    Montag 07:30 - 15:00 Uhr


    Dienstag 07:30 - 15:00 Uhr


    Mittwoch 07:30 - 15:00 Uhr


    Donnerstag 07:30 - 15:00 Uhr


    Freitag 07:30 - 12:30 Uhr


    Kfz-Zulassungsstelle in Damme:


    Montag 08:00 - 12:00 Uhr


    Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr


    Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr


    Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr


    Freitag 08:00 - 12:00 Uhr


    Wichtiger Hinweis:


    In den Kfz-Zulassungsstellen, in der Führerscheinstelle sowie in der Jagd- und Waffenbehörde werden Termine nur über die Online-Terminreservierung vergeben.


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